Erläuterungen zum Risikohinweis

Gesetzlicher Risikohinweis:
Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.

Im Umfeld unserer Anlageangebote stoßen Sie immer wieder auf diesen Satz. Doch was steckt hinter dieser Aussage? Mehr über die Hintergründe und Rechtsvorschriften finden Sie auf dieser Seite. 


Rechtlicher Hintergrund

Die Platzierung dieses Risikohinweises ist eine Vorschrift, welche in §12 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes festgelegt wird. Ziel ist eine bessere Aufklärung der Anleger über die möglichen Risiken einer solchen Kapitalanlage. Bei den auf www.ev-digitalinvest.de angebotenen Kapitalanlagen handelt es sich um Nachrangdarlehen. Somit ist ein Totalverlust Ihres eingesetzten Kapitals möglich.

Prospektpflicht

Grundsätzlich gilt für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen die Prospektpflicht nach § 6 Vermögensanlagengesetz. In diesem Prospekt werden alle Informationen des Emittenten und des Anlageprodukts zusammengefasst. Die Erstellung und Rechtsprüfung solcher Prospekte ist aufwendig und kostenintensiv.

Schwarmfinanzierungen bis zu einem Gesamtwert von 6 Millionen Euro, wie die von Engel & Völkers Digital Invest angebotenen Kapitalanlagen, unterliegen nicht dieser Regelung. Anlagen dieser Art sind nach § 2a Vermögensanlagengesetz von der Prospektpflicht ausgenommen, da für sie unter bestimmen weiteren Rechtsauflagen die Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) ausreicht. Dieses VIB ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, vor Veröffentlichung zu hinterlegen. 

Qualifizierte Nachrangdarlehen

Aufgrund des qualifizierten Nachranges der Darlehen stehen die Ansprüche der Crowd-Investoren unter einem Solvenzvorbehalt und treten als nachrangig gegenüber den Ansprüchen anderer gegenwärtiger und zukünftiger Gläubiger des Darlehensnehmers zurück.

Der qualifizierte Nachrang bewirkt, dass die Crowd-Investoren ihre Ansprüche erst nach allen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubigern des Darlehensnehmers, die keinen solchen Nachrang erklärt haben, geltend machen können. Im Falle der Insolvenz bedeutet das, dass die Ansprüche der Crowd-Investoren lediglich aus der Vermögensmasse befriedigt werden können, die nach der Befriedigung der vorrangigen Gläubiger verbleibt. Verbleibt keine Vermögensmasse nach der Befriedigung der vorrangigen Gläubiger, führt dies zu einem Totalverlust der Vermögensanlage des Crowd-Investors.

Der Solvenzvorbehalt bewirkt ferner, dass die Crowd-Investoren auch außerhalb einer Insolvenz des Darlehensnehmers nur dann ihren Anspruch auf Zahlung der Zinsen und Rückzahlung des Darlehensbetrages geltend machen können, wenn durch diese Zahlungen kein Insolvenzgrund bei dem Darlehensnehmer herbeigeführt werden würde. Der Anspruch der Crowd-Investoren ist also von der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers, insbesondere von dessen Liquiditäts- und Verschuldungssituation abhängig. Solange und soweit der Zahlungsanspruch des Crowd-Investors aufgrund einer schlechten Liquiditätsund/oder Verschuldungssituation des Darlehensnehmers einen Insolvenzgrund zur Folge hätte, kann der Crowd-Investor seinen Zahlungsanspruch nicht geltend machen. Erholt sich die schlechte Liquiditäts- bzw. Verschuldungssituation des Darlehensnehmers nicht, kann dies zu einem Totalverlust der Vermögensanlage des Crowd-Investors führen.

Allgemeine Hinweise

Investitionen in Immobilienprojekte sind mit Risiken verbunden. Grundsätzlich gilt: Je höher die potentielle Rendite, desto höher das Risiko des Verlusts. Das Nachrangdarlehen ist eine Investition, dessen Rendite von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, die im Einzelnen nicht sicher vorhergesehen werden können. Diese Faktoren können sich teilweise unabhängig von unternehmerischen Entscheidungen des Emittenten entwickeln, wie z.B. durch eine veränderte Marktlage oder veränderte rechtliche Rahmenbedingungen. Es bestehen daher Risiken hinsichtlich der vertragsgerechten Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Emittenten, d.h. in Bezug auf die Rückzahlung des Nachrangdarlehenskapitals und/oder die Zahlung von Zinsen. Dies kann zu verzögerten Zahlungen, Zinsausfällen oder im Falle einer Insolvenz des Emittenten zum teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen. Der Crowd-Investor sollte sein Investment nicht mit Fremdkapital finanzieren, da ansonsten trotz eines möglichen Totalverlustes Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen weiterbestehen können.

Der Crowd-Investor sollte die Investition in Immobilienprojekte nur als Teil einer umfassenden Anlagestrategie erwägen und nur dann investieren, wenn er einen Totalverlust des Investments in Kauf nehmen kann. Daher sollte ein Investment in Immobilienprojekte nur einen gemäß der Risikobereitschaft angemessenen Anteil der Kapitalanlagen des Crowd-Investors darstellen, da er ansonsten auch seine Liquidität für andere Investments oder seine Lebensführung gefährdet. Um die Risiken seiner Investments in Immobilienprojekte zu streuen, empfiehlt es sich, dass der Crowd-Investor sich nicht auf ein Investment in einem Immobilienprojekt konzentriert, sondern zur Diversifikation der Risiken ein Portfolio aus Anlagen und Investments aufbaut.

Anbieter und Emittent der Vermögensanlagen sind die jeweiligen Darlehensnehmer. Engel & Völkers Digital Invest ist weder Anbieter noch Emittent der Vermögensanlage, sondern ist ausschließlich Vermittler. Engel & Völkers Digital Invest stellt lediglich über die Website www.ev-digitalinvest.de die Präsentation der Kampagne des Immobilienprojektes zur Verfügung, erbringt jedoch in keinster Weise eine Anlageberatung oder sonstige Beratung. Engel & Völkers Digital Invest schließt mit dem Crowd-Investor keine Verträge über Beratungs- oder Auskunftsleistungen ab. Insbesondere ist Engel & Völkers Digital Invest nicht verpflichtet, den Crowd-Investor über die weiteren Entwicklungen des Immobilienprojektes zu informieren. Darüber hinaus ist Engel & Völkers Digital Invest nicht verantwortlich für ausbleibende Zahlungen oder Vergütungen oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Darlehensnehmers.

Die Entscheidung darüber, ob der Crowd-Investor über die Engel & Völkers Digital Invest-Website in ein Immobilienprojekt investiert und in welches Immobilienprojekt er investiert, obliegt allein dem Crowd-Investor selbst. Der Crowd-Investor sollte sich sowohl bei seiner Investitionsentscheidung als auch während der Laufzeit rechtlich, wirtschaftlich und steuerlich beraten lassen.

Die Veräußerung eines im Rahmen einer Kampagne auf der Engel & Völkers Digital Invest-Website durch Engel & Völkers Digital Invest vermittelten Nachrangdarlehens durch den Crowd-Investor ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Nachrangdarlehen sind jedoch keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Eine Veräußerung dürfte daher in der Praxis schwierig oder sogar unmöglich sein, da für Nachrangdarlehen kein einer Wertpapierbörse vergleichbarer Handelsplatz existiert. Der Crowd-Investor ist daher dem Risiko ausgesetzt, während der Laufzeit des Nachrangdarlehens nicht frei über seine investierten Mittel verfügen zu können.

Wichtiger Hinweis: Anleger / Darlehensgeber mit Sitz / gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die natürliche Personen sind, sind zum Abschluss von Nachrangdarlehen über die Plattform nur berechtigt, soweit dies nicht gewerbsmäßig erfolgt und nicht in einem Umfang erfolgt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.


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