Erläuterungen zum Risikohinweis
Falls sie beabsichtigen, in eine Schwarmfinanzierung gemäß Verordnung (EU) 2020/1503 („SF-VO“) zu investieren, ist folgender Risikohinweis zu beachten:
Gesetzlicher Risikohinweis:
Anlagen in unsere Investitionsprojekte sind mit Risiken verbunden, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des angelegten Geldes. Ihre Anlage ist nicht durch die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Einlagensicherungssysteme geschützt. Ihre Anlage ist auch nicht durch die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme geschützt.
Sie erhalten möglicherweise keine Rendite aus Ihrer Anlage.
Es handelt sich hierbei nicht um ein Sparprodukt, und wir raten Ihnen, nicht mehr als 10 % Ihres Reinvermögens in Schwarmfinanzierungsprojekten anzulegen.
Sie werden die Anlageinstrumente möglicherweise nicht jederzeit verkaufen können. Selbst wenn Sie sie verkaufen können, können Sie doch Verluste erleiden.
Falls sie beabsichtigen, in ein Vermögensanlageangebot gemäß Vermögensanlage-Gesetz (VermAnlG) zu investieren, ist folgender Risikohinweis zu beachten:
Gesetzlicher Risikohinweis:
Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.
Im Zusammenhang mit unseren Anlageangeboten stoßen Sie je nach Investitionsprojekt auf einen der beiden Risikohinweise. Was sich hinter diesen Aussagen verbirgt sowie mehr über die Hintergründe und Rechtsvorschriften erfahren Sie auf dieser Seite.
Rechtlicher Hintergrund
Die Platzierung der Risikohinweise auf unserer Website ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen, wie dem Vermögenanalagengesetz (VermAnlG) sowie der Schwarmfinanzierungsverordnung (SF-VO). Demnach sind Anbieter von Vermögensanlagen und Schwarmfinanzierungen verpflichtet, einen deutlichen Risikohinweis zu platzieren. Dies dient dem Zweck, Anleger über die potentiellen Risiken, einschließlich eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, aufzuklären und diese damit zu schützen.
Prospektpflicht
Für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen gilt grundsätzlich die Prospektpflicht nach § 6 Vermögensanlagengesetz. In diesem Prospekt werden alle Informationen des Emittenten und des Anlageprodukts zusammengefasst. Die Erstellung und Rechtsprüfung solcher Prospekte ist aufwendig und kostenintensiv.
Vermögensanlagen bis zu einem Gesamtwert von 6 Millionen Euro, wie die von Engel & Völkers Digital Invest angebotenen Kapitalanlagen, unterliegen nicht dieser Regelung. Anlagen dieser Art sind nach § 2a VermAnlG von der Prospektpflicht ausgenommen, da für sie unter bestimmen weiteren Rechtsauflagen die Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) ausreicht. Dieses VIB ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, vor Veröffentlichung zu hinterlegen.
Schwarmfinanzierungen bis zu einem Gesamtwert von 5 Millionen Euro, wie die von Engel & Völkers Digital Invest angebotenen Investitionen, unterliegen nicht dieser Regelung. Anlagen dieser Art sind nach der SF-VO und mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß Art. 12 Abs. 1 SF-VO von der Prospektpflicht ausgenommen, da für sie unter bestimmten weiteren Rechtsauflagen die Veröffentlichung eines Anlagebasisinformationsblatts ausreicht.
Ansprüche aus Schwarmfinanzierungen
Bei Schwarmfinanzierungen unter der SF-VO unterliegen die Ansprüche unserer Anleger keinem qualifizierten Nachrang und somit insbesondere keinem Solvenzvorbehalt. Sofern eine Nachrangigkeit zu einer, ein Projekt ebenfalls finanzierenden Bank vereinbart wurde, werden die Ansprüche der Investoren lediglich nachrangig gegenüber dem mit jenem Kreditinstitut abgeschlossenen Kreditvertrag bedient, aber gleichrangig mit allen anderen Gläubigern des Darlehnsnehmers. Sofern keine Nachrangigkeit im Darlehensvertrag vereinbart wurde, werden die Ansprüche der Investoren gleichrangig mit den Ansprüchen des Kreditinstituts und allen anderen Gläubigern bedient. Auch bei einer Gleichrangigkeit kann es jedoch der Fall sein, dass eine finanzierende Bank über andere Sicherheiten, wie beispielsweise eine vorrangige Grundschuldbesicherung, eine risikoärmere Position hat als die Anleger der Schwarmfinanzierung. Dafür erhalten die Anleger in der Regel einen höheren Zins auf Ihre Investition als die Bank für Ihre Finanzierung. Einzelheiten zur jeweiligen Ausgestaltung einer Investition und insbesondere bezüglich der Nachrangigkeit entnehmen Sie bitte jeweils den Vertragsunterlagen des jeweiligen Investitionsprojektes.
Qualifizierte Nachrangdarlehen
Aufgrund des qualifizierten Nachranges bei Vermögensanlagen stehen die Ansprüche der Anleger unter einem Solvenzvorbehalt und treten als nachrangig gegenüber den Ansprüchen anderer gegenwärtiger und zukünftiger Gläubiger des Darlehensnehmers zurück.
Der qualifizierte Nachrang bewirkt, dass die Anleger ihre Ansprüche erst nach allen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubigern des Darlehensnehmers, die keinen solchen Nachrang erklärt haben, geltend machen können. Im Falle der Insolvenz bedeutet das, dass die Ansprüche der Anleger lediglich aus der Vermögensmasse befriedigt werden können, die nach der Befriedigung der vorrangigen Gläubiger verbleibt. Verbleibt keine Vermögensmasse nach der Befriedigung der vorrangigen Gläubiger, führt dies zu einem Totalverlust der Vermögensanlage des Anlegers.
Der Solvenzvorbehalt bewirkt ferner, dass die Anleger auch außerhalb einer Insolvenz des Darlehensnehmers nur dann ihren Anspruch auf Zahlung der Zinsen und Rückzahlung des Darlehensbetrages geltend machen können, wenn durch diese Zahlungen kein Insolvenzgrund bei dem Darlehensnehmer herbeigeführt werden würde. Der Anspruch der Anleger ist also von der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers, insbesondere von dessen Liquiditäts- und Verschuldungssituation abhängig. Solange und soweit der Zahlungsanspruch des Anlegers aufgrund einer schlechten Liquiditätsund/oder Verschuldungssituation des Darlehensnehmers einen Insolvenzgrund zur Folge hätte, kann der Anleger seinen Zahlungsanspruch nicht geltend machen. Erholt sich die schlechte Liquiditäts- bzw. Verschuldungssituation des Darlehensnehmers nicht, kann dies zu einem Totalverlust der Vermögensanlage des Anlegers führen.
Allgemeine Hinweise
Investitionen in Immobilienprojekte sind mit Risiken verbunden. Grundsätzlich gilt: Je höher die potentielle Rendite, desto höher das Risiko des Verlusts. Die Rendite aus unseren Investitionsprojekten ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die im Einzelnen nicht sicher vorhergesehen werden können. Diese Faktoren können sich teilweise unabhängig von unternehmerischen Entscheidungen des Emittenten entwickeln, wie z.B. durch eine veränderte Marktlage oder veränderte rechtliche Rahmenbedingungen. Es bestehen daher Risiken hinsichtlich der vertragsgerechten Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Emittenten, d.h. in Bezug auf die Rückzahlung des Kapitals und/oder die Zahlung von Zinsen. Dies kann zu verzögerten Zahlungen, Zinsausfällen oder im Falle einer Insolvenz des Emittenten zum teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen. Der Anleger sollte sein Investment nicht mit Fremdkapital finanzieren, da ansonsten trotz eines möglichen Totalverlustes Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen weiterbestehen können.
Der Anleger sollte die Investition in Immobilienprojekte nur als Teil einer umfassenden Anlagestrategie erwägen und nur dann investieren, wenn er einen Totalverlust des Investments in Kauf nehmen kann. Daher sollte ein Investment in Immobilienprojekte nur einen gemäß der Risikobereitschaft angemessenen Anteil der Kapitalanlagen des Anlegers darstellen, da er ansonsten auch seine Liquidität für andere Investments oder seine Lebensführung gefährdet. Um die Risiken seiner Investments in Immobilienprojekte zu streuen, empfiehlt es sich, dass der Anleger sich nicht auf ein Investment in einem Immobilienprojekt konzentriert, sondern zur Diversifikation der Risiken ein Portfolio aus Anlagen und Investments aufbaut.
Anbieter und Emittent der Schwarmfinanzierungen und Vermögensanlagen sind die jeweiligen Darlehensnehmer. Engel & Völkers Digital Invest ist weder Anbieter noch Emittent der Schwarmfinanzierungen und Vermögensanlage, sondern ist ausschließlich Vermittler. Engel & Völkers Digital Invest stellt lediglich über die Website www.ev-digitalinvest.de die Präsentation der Kampagne des Immobilienprojektes zur Verfügung, erbringt jedoch in keinster Weise eine Anlageberatung oder sonstige Beratung. Engel & Völkers Digital Invest schließt mit dem Anleger keine Verträge über Beratungs- oder Auskunftsleistungen ab. Insbesondere ist Engel & Völkers Digital Invest nicht verpflichtet, den Anleger über die weiteren Entwicklungen des Immobilienprojektes zu informieren. Darüber hinaus ist Engel & Völkers Digital Invest nicht verantwortlich für ausbleibende Zahlungen oder Vergütungen oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Darlehensnehmers.
Die Entscheidung darüber, ob der Anleger über die Engel & Völkers Digital Invest-Website in ein Immobilienprojekt investiert und in welches Immobilienprojekt er investiert, obliegt allein dem Anleger selbst. Der Anleger sollte sich sowohl bei seiner Investitionsentscheidung als auch während der Laufzeit rechtlich, wirtschaftlich und steuerlich beraten lassen.
Die Veräußerung einer im Rahmen einer Kampagne auf der Engel & Völkers Digital Invest-Website durch Engel & Völkers Digital Invest vermittelten Investition durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Schwarmfinanzierungen und Vermögensanlagen sind jedoch keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Eine Veräußerung dürfte daher in der Praxis schwierig oder sogar unmöglich sein, da für diese Anlagen kein einer Wertpapierbörse vergleichbarer Handelsplatz existiert. Der Anleger ist daher dem Risiko ausgesetzt, während der Laufzeit des Schwarmfinanzierung und Vermögensanlage nicht frei über seine investierten Mittel verfügen zu können.